Auszüge aus den “Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Sattler-Handwerk“ -Stand: 01.01.2002-
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit können bei uns angefordert werden. (Tel.: 04153-559613) - (1.) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.
- (5.) Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
- (6.) Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen.
- (7.) Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden. Die Prüfung erfolgt entweder in der Werkstatt des Auftragnehmers oder direkt vor Ort; bei unberechtigter Mängelrüge hat der Auftragsgeber Fahrtkostenerstattung, Arbeitsaufwand und/oder Versandgebühren zu tragen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt maximal eine 2-malige kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung kann Herabsetzung der Vergütung oder Ersatzlieferung verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) kann nur bei gravierenden Mängeln die einen material- oder verarbeitungsbedingten Grund haben verlangt werden. Im Falle einer Wandlung werden vom Bruttopreis des Produktes 10% Gemeinkosten einbehalten.
- (7a.) Bei Stornierung eines Auftrages werden 12% Storno-Kosten in Rechnung gestellt. Bei wiederaufleben des Auftrages werden sie vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag abgezogen.
- (8.) Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre, reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren in einem Jahr. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Mängelrügen bezüglich der Passform können seitens des Auftragsgebers nur geltend gemacht werden, wenn das durch die Maßnahme festgelegte Objekt sich nicht in seiner physischen Gesamtkonstitution maßgeblich verändert hat; zu den maßgebende Faktoren sind insbesondere Wachstum, Futterzustand, Kondition und Gebrauch zu rechnen. Ebenso können Mängelrügen nur in Bezug auf das vermessene Objekt, nicht aber auf andere oder Folgeobjekte geltend gemacht werden.
- (8a.) Die Nachsorge ist konzeptioneller Bestandteil der Versorgung mit Maßsätteln nach dem Konfektionsverfahren. Sie kann nicht als Nachbesserung gewertet werden.
- (10.) Für die erste Nachsorge an dem Produkt wird eine ermäßigte Bearbeitungspauschale berechnet, alle weiteren werden nach der aufgewendeten Zeit und dem Materialeinsatz berechnet; für diese wie für alle folgenden werden, in jedem Fall die Fahrtkosten berechnet.
- (13.) Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen.
- (14.) Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zu leisten.
- (14.a.) Bei der Anfertigung von Maßsätteln nach dem Konfektionsverfahren sind die Zahlungsbedingungen wie folgt: Bei Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 600,00 € fällig. Der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesene Restbetrag ist bei Übergabe des Sattels fällig. Für den Restbetrag kann auch eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen werden. Die einzelnen Raten werden banküblich verzinst. Sämtliche Beträge werden per Bankeinzugsverfahren beglichen. Hierfür überlässt der Auftraggeber dem Auftragsnehmer seine Bankverbindung und trägt dafür Sorge, daß das Konto eine ausreichende Deckung aufweist.
- (15.) Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler - Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, daß unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
- (18.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
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